{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-03-14", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2013-374_2014-03-14.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2013_374_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7787eea8c5584b819a2eeeb7bd003b5271a0fe64bae1a2d93f9de7f8955b7b7fd4f1faf0989cd0341f0e989d4398eaf4b80?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7787eea8c5584b819a2eeeb7bd003b5271a0fe64bae1a2d93f9de7f8955b7b7fd4f1faf0989cd0341f0e989d4398eaf4b80&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2013_374", "Checksum": "ae3667ed31958fff76ad9f7ce5826294"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2013 374"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 14.03.2014 BK 2013 374"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 14.03.2014 BK 2013 374"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsfragen an Sachverständige (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:36:29", "Checksum": "c5ba907479705bb4480701e11d58c5a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 14.03.2014 BK 2013 374\nRegeste:\nErgänzungsfragen an Sachverständige (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 2013 374\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiber Baloun\n\nvom 14. März 2014\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt V.\n\nB.\nverteidigt durch Fürsprecher W.\n\nC.\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\n\nD.\nverteidigt durch Rechtsanwalt Y.\nBeschuldigte\n\nE., F. und G.\nvertreten durch Fürsprecher Z.\nStraf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer\n\nwegen fahrlässiger Tötung / Ergänzungsfragen\n\nRegeste\nStellt eine Partei einen Antrag in Bezug auf Fragen, welche dem Sachverständigen zu unterbreiten sind, so erfordert das Recht auf rechtliches Gehör, dass dieser Antrag von der Strafbehörde mitberücksichtigt wird. Es besteht jedoch kein Recht der Parteien auf Beantwortung\nbestimmter Fragen. Damit fehlte es den Straf- und Zivilklägern an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.\nDas Nichtzulassen von Ergänzungsfragen und die Abweisung eines Antrags auf Umformulierung bestimmter Fragen ist der Ablehnung von Beweisanträgen gleichzusetzen. Können die\nentsprechenden Anträge ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt\nwerden, ist die Beschwerde gemäss Art. 394 lit. b StPO unzulässig.\nDer Antrag auf Verzicht bestimmter Fragen stellt ein negatives Beweisbegehren dar. Gegen\ndie Abweisung eines solchen Begehrens ist die Beschwerde ausgeschlossen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nIn Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens stellten die Straf- und Zivilkläger diverse Ergänzungsfragen und beantragten, die Staatsanwaltschaft habe auf einen Teil der\nvon ihr beabsichtigten Fragen zu verzichten bzw. diese seien umzuformulieren. Die Staatsanwaltschaft wies diese Anträge ab und liess die Ergänzungsfragen nicht zu, wogegen die\nStraf- und Zivilkläger Beschwerde erhoben.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n2.\n2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der\nBeschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des\nGesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft\n[GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein\nrechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat\n(Art. 382 Abs. 1 StPO).\n2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, die Parteien hätten kein Recht auf Stellung bestimmter Fragen. Folglich fehle es diesbezüglich an einer Beschwerdemöglichkeit, denn wo kein Anspruch auf Zulassung bestimmter Fragen bestehe, fehle es an der\nerforderlichen Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen.\n2.3 Stellt eine Partei einen Antrag in Bezug auf Fragen, welche dem Sachverständigen zu\nunterbreiten sind, so erfordert das Recht auf rechtliches Gehör, dass dieser Antrag von\nder Strafbehörde mitberücksichtigt wird. Es besteht jedoch kein Recht der Parteien auf\nBeantwortung bestimmter Fragen (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 2010, Art. 184 N 36; HEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 184 N 24).\nVorliegend wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den beabsichtigten Fragen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Die diesbezüglichen Anträge und\nVorbringen der Beschwerdeführer wurden von der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis genommen und bei ihrem Entscheid mitberücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft legte in der\nangefochtenen Verfügung begründet dar, weshalb sie die Anträge abweist. Ferner leitete\nsie die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführer an den Gutachter weiter, so dass\ndieser von den Einwänden der Beschwerdeführer Kenntnis erhielt. Das rechtliche Gehör\nder Beschwerdeführer sowie das in Art. 184 Abs. 3 StPO stipulierte Recht, sich zu den\n\n"}