BK 2013 374 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Baloun vom 14. März 2014 in der Strafsache gegen A. verteidigt durch Rechtsanwalt V. B. verteidigt durch Fürsprecher W. C. verteidigt durch Rechtsanwalt X. D. verteidigt durch Rechtsanwalt Y. Beschuldigte E., F. und G. vertreten durch Fürsprecher Z. Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung / Ergänzungsfragen Regeste Stellt eine Partei einen Antrag in Bezug auf Fragen, welche dem Sachverständigen zu unter- breiten sind, so erfordert das Recht auf rechtliches Gehör, dass dieser Antrag von der Straf- behörde mitberücksichtigt wird. Es besteht jedoch kein Recht der Parteien auf Beantwortung bestimmter Fragen. Damit fehlte es den Straf- und Zivilklägern an einem rechtlich geschütz- ten Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Nichtzulassen von Ergänzungsfragen und die Abweisung eines Antrags auf Umformulie- rung bestimmter Fragen ist der Ablehnung von Beweisanträgen gleichzusetzen. Können die entsprechenden Anträge ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist die Beschwerde gemäss Art. 394 lit. b StPO unzulässig. Der Antrag auf Verzicht bestimmter Fragen stellt ein negatives Beweisbegehren dar. Gegen die Abweisung eines solchen Begehrens ist die Beschwerde ausgeschlossen. Redaktionelle Vorbemerkungen In Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens stellten die Straf- und Zivilkläger di- verse Ergänzungsfragen und beantragten, die Staatsanwaltschaft habe auf einen Teil der von ihr beabsichtigten Fragen zu verzichten bzw. diese seien umzuformulieren. Die Staats- anwaltschaft wies diese Anträge ab und liess die Ergänzungsfragen nicht zu, wogegen die Straf- und Zivilkläger Beschwerde erhoben. Auszug aus den Erwägungen: [...] 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, die Parteien hätten kein Recht auf Stel- lung bestimmter Fragen. Folglich fehle es diesbezüglich an einer Beschwerdemöglich- keit, denn wo kein Anspruch auf Zulassung bestimmter Fragen bestehe, fehle es an der erforderlichen Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen. 2.3 Stellt eine Partei einen Antrag in Bezug auf Fragen, welche dem Sachverständigen zu unterbreiten sind, so erfordert das Recht auf rechtliches Gehör, dass dieser Antrag von der Strafbehörde mitberücksichtigt wird. Es besteht jedoch kein Recht der Parteien auf Beantwortung bestimmter Fragen (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 184 N 36; HEER, in: Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 184 N 24). Vorliegend wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den beabsichtigten Fra- gen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Die diesbezüglichen Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführer wurden von der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis ge- nommen und bei ihrem Entscheid mitberücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Verfügung begründet dar, weshalb sie die Anträge abweist. Ferner leitete sie die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführer an den Gutachter weiter, so dass dieser von den Einwänden der Beschwerdeführer Kenntnis erhielt. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sowie das in Art. 184 Abs. 3 StPO stipulierte Recht, sich zu den 2 Fragen äussern zu können und dazu eigene Anträge zu stellen, wurde damit ausrei- chend gewahrt. Ein weitergehender Anspruch darauf, dass die Ergänzungsfragen zuge- lassen werden bzw. auf das Stellen bestimmter Fragen verzichtet wird, kommt den Be- schwerdeführern nach dem hievor Gesagten nicht zu. Wie die Generalstaatsanwalt- schaft zutreffend ausführt, fehlt es den Beschwerdeführern damit an einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 2.4 Die Beschwerde erweist sich zudem aus nachfolgenden Gründen als unzulässig: Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträ- gen durch die Staatsanwaltschaft unzulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Wie sich bereits aus der Geset- zessystematik ergibt, stellt ein Gutachten eines Sachverständigen unbestrittenermassen ein Beweismittel dar. Durch das Stellen von Ergänzungsfragen sowie durch Anträge auf Umformulierung bestimmter Fragen wird unmittelbar auf den Umfang und Inhalt des Be- weismittels Einfluss genommen. Folglich ist die Abweisung solcher Begehren mit einer Ablehnung von Beweisanträgen gleichzusetzen. Die Ansicht der Beschwerdeführer, wo- nach es sich dabei nicht um die Abweisung eines Beweisantrags handle, da während des Vorverfahrens gar kein formelles Beweisantragsrecht bestehe, ist falsch. Der An- spruch auf rechtliches Gehör beinhaltet gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO das Recht der Parteien, Beweisanträge zu stellen. Weshalb dieses Recht im Vorverfahren nicht geltend soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beweiserhebung gerade der Sinn und Zweck des Vorverfahrens darstellt (vgl. Art. 299 StPO) und es folglich der Konzeption der Strafprozessordnung widersprechen würde, Beweisanträge der Parteien erst im Hauptverfahren zuzulassen (vgl. auch Art. 318 StPO, welcher den Parteien ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, vor Anklageerhebung, mithin im Vorverfahren, Beweisanträge zu stellen; so im Ergebnis auch OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, N 362, wonach die Parteien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO jederzeit eine Ergän- zung der Untersuchung beantragen können). Der Ausschlussgrund gemäss Art. 394 lit. b StPO findet somit bei der Nichtzulassung von Ergänzungsfragen und bei Abwei- sung von Anträgen auf Umformulierung bestimmter Fragen Anwendung. Vorliegend ist weder ersichtlich noch von den Beschwerdeführern dargetan, dass die entsprechenden Anträge nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können. Die Beschwerde ist insoweit gemäss Art. 394 lit. b StPO unzulässig. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, die Staatsanwaltschaft habe auf bestimmte Fragen zu verzichten, zielen sie auf eine Verhinderung oder Schmälerung der Beweis- massnahme ab. Für solche „negativen Beweisbegehren“ war bereits unter dem kantona- len Recht die Rekursmöglichkeit ausgeschlossen (vgl. AK 10 105 vom 1. April 2010 mit weiteren Hinweisen). Da die StPO gar eine Beschwerdemöglichkeit gegen abgewiesene (wiederholbare) positive Beweisbegehren ausschliesst, gilt dies umso mehr für negative Begehren (BK 11 89 vom 14. April 2011 E. 2; BK 13 6 vom 20. Februar 2013 E. 3). Eine diesbezügliche Beschwerde wäre allenfalls dann zuzulassen, wenn verbotene Bewei- serhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO zur Diskussion stehen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die von der Staats- anwaltschaft beabsichtigten Fragen seien suggestiv und aktenwidrig, tangiert nicht die Rechtmässigkeit der Beweiserhebungsmethode, sondern die Beweiswürdigung (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 140 N 12). Abgesehen davon ist eine im Sinne von Art. 140 StPO verbotene Täuschung des 3 Sachverständigen ausgeschlossen, weil dieser von den wesentlichen Akten sowie von den Einwänden der Beschwerdeführer Kenntnis hat. 2.5 Diesen Ausführungen folgend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. […] 4