5. Diesen Ausführungen folgend fehlt es den Beschwerdeführern an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der bereits abgeschlossenen Zwangsmassnahmen. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschut- 5 zinteresses kommt nicht in Betracht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. […] 6