434 Abs. 2 StPO), wobei die Rechtsweggarantie und die verfassungskonforme Auslegung von Art. 434 StPO verlangen, dass die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme innert angemessener Frist überprüft wird. Dieser Entscheid der Strafbehörde ist in der Folge mittels Beschwerde bzw. Berufung anfechtbar, wodurch sichergestellt ist, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der Rechtsschutz ist dadurch ausreichend gewährleistet.