434 StPO als Form der Genugtuung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme zu verlangen. Stellt die betroffene Person einen entsprechenden Antrag, so hat die zuständige Strafbehörde zwingend über die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme zu befinden, und zwar unabhängig davon, ob daneben auch finanzieller Schadenersatz verlangt oder zugesprochen wird. Die Strafbehörde entscheidet über diese Ansprüche in der Regel im Rahmen des Endentscheids (Art. 434 Abs. 2 StPO), wobei die Rechtsweggarantie und die verfassungskonforme Auslegung von Art.