434 Abs. 2 StPO entsprechend festgehalten, dass im Vorverfahren eine Beurteilung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nur in klaren Fällen erfolgen darf. 4.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der von einer Zwangsmassnahme betroffene Dritte Anspruch hat, im Entschädigungsverfahren nach Art. 434 StPO als Form der Genugtuung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme zu verlangen.