Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Modalitäten bzw. der konkrete Ablauf der Zwangsmassnahme (hier etwa der Kontrolle von A.) sachverhaltsmässig umstritten sind, ist durchaus denkbar, dass sich erst im Laufe der Strafuntersuchung Anhaltspunkte bzw. Beweismittel ergeben, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme massgeblich sind. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und in Art. 434 Abs. 2 StPO entsprechend festgehalten, dass im Vorverfahren eine Beurteilung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nur in klaren Fällen erfolgen darf.