Es erscheint zudem sachgerecht, dass über Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (und damit über die Rechtmässigkeit der fraglichen Zwangsmassnahmen) erst mit Blick auf das ganze Strafverfahren und in Kenntnis sämtlicher Umstände entschieden wird. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Modalitäten bzw. der konkrete Ablauf der Zwangsmassnahme (hier etwa der Kontrolle von A.) sachverhaltsmässig umstritten sind, ist durchaus denkbar, dass sich erst im Laufe der Strafuntersuchung Anhaltspunkte bzw. Beweismittel ergeben, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme massgeblich sind.