434 Abs. 2 StPO sprechen auch prozessökonomische Gründe: Die zuständige Strafbehörde wird so in die Lage versetzt, über die allfälligen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gesamthaft zu befinden. Demgegenüber könnte die Beschwerdekammer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung und Durchsuchung bzw. Untersuchung feststellen. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche müssten die Beschwerdeführer zusätzlich in einem separaten Verfahren bei der zuständigen Strafbehörde geltend machen.