4 ZGB). Verlangt die betroffene Person im Rahmen des Entschädigungsverfahrens die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme, so ist die mit der Sache befasste Strafbehörde verpflichtet, dieses Feststellungbegehren und damit die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob zusätzlich noch Schadenersatz oder eine finanzielle Genugtuung zugesprochen wird. Das Feststellungsbegehren ist insofern zum Leistungsbegehren nicht subsidiär.