Mit anderen Worten beschränkt sich der Genugtuungsanspruch im Sinne von Art. 434 StPO nicht auf den finanziellen Ersatz für immateriellen Schaden, der gegebenenfalls unabhängig von der Rechtmässigkeit der fraglichen Verfahrenshandlung zuzusprechen ist, sondern dieser umfasst darüber hinaus auch einen (selbstständigen) Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme als Form der Genugtuung. So sieht auch Art. 49 Abs. 2 OR ausdrücklich vor, dass das Gericht neben der Leistung einer Geldsumme auf eine andere Art der Genugtuung erkennen kann (vgl. auch Art. 28a