An einem solchen Feststellungsbegehren kommt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse zu, zumal er aufgrund der Rechtsweggarantie (Art. 29 Abs. 1 BV) einen Anspruch darauf hat, die Rechtswidrigkeit einer Verfahrenshandlung feststellen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.75/2000 vom 7. Juni 2000 E. 4; SPORI, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 2008 S. 152). Mit anderen Worten beschränkt sich der Genugtuungsanspruch im Sinne von Art.