2013 vom 4. November 2013 E. 6.3.3 und 5A_815/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.1). Der von einer Zwangsmassnahme betroffene Dritte kann im Entschädigungsverfahren nach Art. 434 StPO somit als Form der Genugtuung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme verlangen. An einem solchen Feststellungsbegehren kommt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse zu, zumal er aufgrund der Rechtsweggarantie (Art. 29 Abs. 1 BV) einen Anspruch darauf hat, die Rechtswidrigkeit einer Verfahrenshandlung feststellen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.75/2000 vom 7. Juni 2000 E. 4;