Diese Auffassung erscheint insofern zutreffend, als es um Ersatz für materiellen Schaden geht. Denn ein Dritter, der durch eine Verfahrenshandlung einer Strafbehörde einen Vermögensschaden erleidet, hat Anspruch auf Ersatz desselben, unabhängig davon, ob die Verfahrenshandlung rechtswidrig war oder nicht. Wie nachfolgend darzulegen ist, bedeutet dies allerdings nicht, dass die Überprüfung der Rechtmässigkeit der fraglichen Verfahrenshandlung bei der Beurteilung der Genugtuung ausgeschlossen ist. Eine Genugtuung besteht in der Regel in der Leistung einer Geldsumme.