Das Vorbringen der Beschwerdeführer stützt sich auf die in der Lehre vertretene Ansicht, wonach Art. 434 StPO eine eigentliche Kausalhaftung darstellt, die Schadenersatz unabhängig von Rechtswidrigkeit und Verschulden vorsieht (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 244 N 16; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, N 1759). Diese Auffassung erscheint insofern zutreffend, als es um Ersatz für materiellen Schaden geht.