434 Abs. 2 StPO). 4.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, im Entschädigungsverfahren sei die Überprüfung der Rechtmässigkeit der angewandten Zwangsmassnahmen nicht zwingend. Art. 434 StPO sehe für Dritte Schadenersatz unabhängig von der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Zwangsmassnahmen und sogar unabhängig vom Verschulden vor. Es fehle mithin an einem Rechtsweg zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Zwangsmassnahmen. 4.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführer stützt sich auf die in der Lehre vertretene Ansicht, wonach Art.