3.4 Soweit die Beschwerdeführer die vorliegende Konstellation mit dem vom Bundesgericht beurteilten Fall 1C_350/2013 vergleichen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Im fraglichen Fall hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob eine Einkesselung mit anschliessender Anhaltung einen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV darstellt, bei dem der unmittelbare Zugang zu einem unabhängigen Richter gewährleistet werden muss. Eine vergleichbare Frage stellt sich vorliegend nicht.