241 Abs. 3 und 4 StPO). Zum anderen bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls, ob das Erfordernis des staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls allenfalls eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt (BGE 139 IV 128 E. 1.7), wobei vorliegend die Besonderheit besteht, dass die Kantonspolizei Bern in ihrem Ersuchen um Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls die Staatsanwaltschaft ausdrücklich darüber informiert hat, dass bei der Kontrolle des Lokals eine Durchsuchung der anwesenden Personen beabsichtigt ist (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom [Datum] S. 4). 3.4