251 StPO) gehandelt hat, wird aufgrund der konkreten Umstände und anhand des genauen (sachverhaltsmässig umstrittenen) Ablaufs der Kontrolle zu entscheiden sein. Auch die Rüge der Beschwerdeführer, es habe für die Durchsuchung bzw. Untersuchung keine Anordnung der Staatsanwaltschaft vorgelegen, wirft keine grundlegenden Fragen auf. Zum einen ist selbstständiges polizeiliches Handeln im Rahmen einer Durchsuchung nicht kategorisch ausgeschlossen (vgl. Art. 241 Abs. 3 und 4 StPO).