Ihr kommt daher keine grundlegende, auch für andere Fälle geltende Bedeutung zu. In Bezug auf die angefochtene Durchsuchung bzw. Untersuchung kann eine Überprüfung der Rechtmässigkeit ebenfalls nicht unter Ausserachtlassen der Modalitäten des Einzelfalls erfolgen. Ob es sich vorliegend um eine Durchsuchung (Art. 250 StPO) oder – wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht – eine Untersuchung (Art. 251 StPO) gehandelt hat, wird aufgrund der konkreten Umstände und anhand des genauen (sachverhaltsmässig umstrittenen) Ablaufs der Kontrolle zu entscheiden sein.