Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Für den Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist die grundsätzliche Bedeutung einer klar umschriebenen, ganz spezifischen Frage grundlegender Art vorausgesetzt, die sich entweder im laufenden Strafverfahren oder aber in beliebigen Straffällen wieder stellen könnte. Damit können nicht die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von Zwangsmassnahmen gemeint sein. Diese sind zwar immer wieder zu prüfen, wobei aber jeder Einzelfall anders gelagert ist (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).