Die Beschwerdeführer machen geltend, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses sei zu verzichten, da die Frage der Anforderungen an eine Razzia, wie sie vorliegend durchgeführt worden sei, grundsätzlicher Natur sei und sich unter ähnlichen oder gleichen Umständen wieder stellen könne und werde. An ihrer Klärung bestehe ein öffentliches Interesse, sei bei solchen Razzien doch nicht nur der Inhaber des Haus-