3. 3.1 Die angefochtene Hausdurchsuchung und die Durchsuchung bzw. Untersuchung von A. sind bereits abgeschlossen, so dass diese Prozesshandlungen im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden können. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse an deren Anfechtung ist damit an sich dahingefallen. 3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses sei zu verzichten, da die Frage der Anforderungen an eine Razzia, wie sie vorliegend durchgeführt worden sei, grundsätzlicher Natur sei und sich unter ähnlichen oder gleichen Umständen wieder stellen könne und werde.