die Beschwerde nie rechtzeitig überprüfbar wären (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; BGE 125 I 394 E. 4b). Die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung hat sich dabei auf die in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden Streitfragen zu beschränken (BGE 131 II 370 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen).