Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch das Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde über die Beendigung der Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.1). Ausnahmsweise kann ferner auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und die betreffenden Rügen im Falle eines Nichteintretens auf