In diesem kann die betroffene Person als Form der Genugtuung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme verlangen. Stellt sie einen entsprechenden Antrag, so hat die zuständige Strafbehörde zwingend über die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme zu befinden, und zwar unabhängig davon, ob daneben auch finanzieller Schadenersatz verlangt oder zugesprochen wird. Im Weiteren konnte vorliegend auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht verzichtet werden, da sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellte. Auf die Beschwerde gegen die (bereits abgeschlossenen) Zwangsmassnahmen war nicht einzutreten.