Regeste Die von einer bereits abgeschlossenen Zwangsmassnahme betroffenen Dritten haben kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an deren Anfechtung. Der aus der Rechtsweggarantie fliessende Anspruch auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme ist durch das Entschädigungsverfahren nach Art. 434 StPO ausreichend gewährleistet. In diesem kann die betroffene Person als Form der Genugtuung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme verlangen.