{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-04-03", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2013-373_2014-04-03.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2013_373_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778983ec75ba3f5489be1e4d4e1ce7aa2ea84656538a9e83d37699f2a472a31ccc12953ed775d98008c978f24fcfdf2ea6d?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778983ec75ba3f5489be1e4d4e1ce7aa2ea84656538a9e83d37699f2a472a31ccc12953ed775d98008c978f24fcfdf2ea6d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2013_373", "Checksum": "3829e87c1ae9e9cd6b4a78bbb12bbd2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2013 373"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.04.2014 BK 2013 373"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 03.04.2014 BK 2013 373"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdelegitimation (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:35:47", "Checksum": "9b204b7cb2404faf2ce42421165cdd74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.04.2014 BK 2013 373\nRegeste:\nBeschwerdelegitimation (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 2013 373\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiber Baloun\n\nvom 3. April 2014\n\nin der Strafsache gegen\n\nunbekannte Täterschaft\nBeschuldigte\n\nA. und B. GmbH\nvertreten durch Rechtsanwältin X.\nBeschwerdeführer\n\nKommando der Kantonspolizei Bern\nBeschwerdegegnerin\n\nwegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz / Hausdurchsuchung, körperliche\nUntersuchung\n\nRegeste\nDie von einer bereits abgeschlossenen Zwangsmassnahme betroffenen Dritten haben kein\naktuelles Rechtsschutzinteresse an deren Anfechtung. Der aus der Rechtsweggarantie fliessende Anspruch auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme ist durch das\nEntschädigungsverfahren nach Art. 434 StPO ausreichend gewährleistet. In diesem kann die\nbetroffene Person als Form der Genugtuung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der\nZwangsmassnahme verlangen. Stellt sie einen entsprechenden Antrag, so hat die zuständige Strafbehörde zwingend über die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme zu befinden,\nund zwar unabhängig davon, ob daneben auch finanzieller Schadenersatz verlangt oder zugesprochen wird.\nIm Weiteren konnte vorliegend auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses\nnicht verzichtet werden, da sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellte. Auf die\nBeschwerde gegen die (bereits abgeschlossenen) Zwangsmassnahmen war nicht einzutreten.\n\n1\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n2.\n2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei\nkann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO,\nArt. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des\nObergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).\n2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der\nAufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell\nsein. Dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche\nVerfahrenshandlung im konkreten Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann,\nwas beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und\nDurchführung einer bereits abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (GUIDON, Die\nBeschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 244, mit weiteren\nHinweisen; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010,\nArt. 393 N 36).\n2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch das Rechtsschutzinteresse\nzur Beschwerde über die Beendigung der Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben,\nwenn diese später nicht mehr überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts\n1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.1). Ausnahmsweise kann ferner auf das\nErfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen können, an\nderen Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und die betreffenden Rügen im Falle eines Nichteintretens auf\ndie Beschwerde nie rechtzeitig überprüfbar wären (Urteil des Bundesgerichts\n1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; BGE 125 I 394 E. 4b). Die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung hat sich dabei auf die in\nZukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden Streitfragen zu beschränken (BGE 131 II 370 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen).\n\n3.\n3.1 Die angefochtene Hausdurchsuchung und die Durchsuchung bzw. Untersuchung von A.\nsind bereits abgeschlossen, so dass diese Prozesshandlungen im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden können. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse an deren Anfechtung ist damit an sich dahingefallen.\n3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses sei zu verzichten, da die Frage der Anforderungen an eine Razzia, wie sie\nvorliegend durchgeführt worden sei, grundsätzlicher Natur sei und sich unter ähnlichen\noder gleichen Umständen wieder stellen könne und werde. An ihrer Klärung bestehe ein\nöffentliches Interesse, sei bei solchen Razzien doch nicht nur der Inhaber des Haus-\n\n"}