Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass es sich bei der Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung nicht um die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme handelte, zumal die erste, von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 312 StPO an die Polizei delegierte Befragung bereits als staatsanwaltschaftliche Einvernahme gilt. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte die notwendige Verteidigung spätestens vor der zweiten Einvernahme sichergestellt werden müssen.