Gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO ist die Einvernahme somit ungültig, zumal der Beschwerdeführer nicht auf eine Wiederholung derselben verzichtet hat. 4.5 Aus den hievor gemachten Ausführungen folgt gleichzeitig, dass die Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung vom 2. [Monat, Jahr] ebenfalls unverwertbar ist, da zu diesem Zeitpunkt das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer formell eröffnet war und somit die notwendige Verteidigung vor der Einvernahme hätte sichergestellt werden müssen.