158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. 4.4 Die Unverwertbarkeit der Einvernahme ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer zudem aus Art. 131 StPO. Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO ist die notwendige Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen. Die Eröffnung einer Untersuchung hat somit zur Folge, dass die notwendige Verteidigung unverzüglich sicherzustellen ist und damit nicht bis zur Durchführung der ersten Einvernahme zugewartet werden kann (LIEBER; in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 131 N 7).