158 Abs. 1 lit. c StPO weist die Polizei oder die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hin, dass sie berechtigt ist, 4 eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Wie sich dem Einvernahmeprotokoll entnehmen lässt, wurde der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung nicht auf dieses Recht aufmerksam gemacht. Die Einvernahme vom 1. [Monat, Jahr] ist deshalb gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.