Bei der Befragung im Rahmen der Hafteröffnung seien die Formalien der StPO, wonach die Bestellung der notwendigen Verteidigung erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erfolgen müsse, eingehalten worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme als Auskunftsperson noch an der Hafteröffnung belastende Aussagen gemacht, so dass es keinen Grund gebe, diese Einvernahmeprotokolle aus den Akten zu weisen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, auch wenn er vorerst formell als Auskunftsperson einvernommen worden sei, sei bereits vor dessen Einvernahme erkennbar ge-