Dies beinhaltet zum einen, dass unverwertbare Beweise auch bei Zwischenentscheiden im Vorverfahren – etwa bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen – nicht berücksichtigt werden dürfen (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 141 N 1; GLESS, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, Art. 141 N 35). Zum anderen soll mit der Entfernung von unverwertbaren Beweismitteln aus den Akten nach der Intention des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass diese die Ent-