c StPO) aufmerksam gemacht worden war, war die Einvernahme nicht verwertbar. Aufgrund des konkreten Tatverdachts hätte zudem die zunächst gegen unbekannte Täterschaft eröffnete Untersuchung vor der Einvernahme auf den Beschuldigten ausgedehnt werden müssen, so dass die erkennbar notwendige Verteidigung vor der Einvernahme sicherzustellen gewesen wäre (Art. 131 Abs. 2 StPO), was nicht der Fall war. Die zweite Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung war ebenfalls unverwertbar, da der Beschuldigte auch an dieser trotz erkennbar notwendiger Verteidigung nicht anwaltlich vertreten war. Auszug aus den Erwägungen: [...]