ten. Im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung wurde der Beschuldigte von der Polizei festgenommen und anschliessend als Auskunftsperson befragt. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand jedoch gegen ihn ein konkreter Tatverdacht, weshalb er als Beschuldigter hätte einvernommen und über seine Rechte hätte belehrt werden müssen. Da er nicht auf sein Recht auf Verteidigung (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO) aufmerksam gemacht worden war, war die Einvernahme nicht verwertbar.