{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-02-06", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2013-362_2014-02-06.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2013_362_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77854558096a78a1e5e66788a9d9cae68e82ee41cc02eb461ffd37fecfc7c3741a4c1ab7483301ee35bbf00a0892be4f467?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77854558096a78a1e5e66788a9d9cae68e82ee41cc02eb461ffd37fecfc7c3741a4c1ab7483301ee35bbf00a0892be4f467&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2013_362", "Checksum": "be8af6ab61157c444e62e342ed20d350"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2013 362"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.02.2014 BK 2013 362"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 06.02.2014 BK 2013 362"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entfernung unverwertbarer Beweise (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:37:34", "Checksum": "ff0d274a6d3a094a9fea22421173a998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.02.2014 BK 2013 362\nRegeste:\nEntfernung unverwertbarer Beweise (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 2013 362\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Studiger\nGerichtsschreiber Baloun\n\nvom 6. Februar 2014\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nwegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung etc. / Aus-den-Akten-Weisen von Befragungsprotokollen\n\nRegeste\nDie beschuldigte Person hat ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare\nBeweise bereits frühzeitig aus den Akten gewiesen werden. Auf die Beschwerde gegen die\nVerweigerung der Entfernung von zwei Einvernahmeprotokollen aus den Akten war einzutreten.\nIm Rahmen einer Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung wurde der Beschuldigte\nvon der Polizei festgenommen und anschliessend als Auskunftsperson befragt. Bereits zu\ndiesem Zeitpunkt bestand jedoch gegen ihn ein konkreter Tatverdacht, weshalb er als Beschuldigter hätte einvernommen und über seine Rechte hätte belehrt werden müssen. Da er\nnicht auf sein Recht auf Verteidigung (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO) aufmerksam gemacht worden war, war die Einvernahme nicht verwertbar. Aufgrund des konkreten Tatverdachts hätte\nzudem die zunächst gegen unbekannte Täterschaft eröffnete Untersuchung vor der Einvernahme auf den Beschuldigten ausgedehnt werden müssen, so dass die erkennbar notwendige Verteidigung vor der Einvernahme sicherzustellen gewesen wäre (Art. 131 Abs. 2\nStPO), was nicht der Fall war.\nDie zweite Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung war ebenfalls unverwertbar, da der\nBeschuldigte auch an dieser trotz erkennbar notwendiger Verteidigung nicht anwaltlich vertreten war.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n2.\n2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der\nBeschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des\nGesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft\n[GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein\nrechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat\n(Art. 382 Abs. 1 StPO).\n2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, nach der ständigen bundesgerichtlichen\nRechtsprechung hätten Zwischenentscheide, welche die Beweisführung betreffen, in der\nRegel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Art zur Folge. Im blossen Umstand, dass der Sachrichter von angeblich unverwertbaren Beweismitteln Kenntnis erhalten könne, liege noch kein Rechtsnachteil. So sehe auch das Gesetz vor der\nrechtskräftigen Beurteilung eines Strafverfahrens keine definitive Entfernung oder Unkenntlichmachung von Beweismitteln vor, deren Verwertbarkeit streitig sei. Vielmehr sei\ndie Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsmethoden vorliegen würden,\ngrundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Im Übrigen lege der Beschwerdeführer\nnicht dar, inwiefern ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bereits im jetzigen Verfahrenszeitpunkt bestehe.\n2.3 Die von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist –\nwie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt – nicht einschlägig. Sie bezieht sich auf\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, gemäss welchem die Beschwerde ans Bundesgericht gegen\nZwischenentscheide nur zulässig ist, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden\nNachteil bewirken können. Eine solche Einschränkung der Zulässigkeit der Beschwerde\nist in der vorliegend anzuwendenden Schweizerischen Strafprozessordnung nur bei der\nAblehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft vorgesehen (Art. 394 lit. b\nStPO). In Fällen, wo mittels Beschwerde die Entfernung eines Aktenstücks wegen Unverwertbarkeit verlangt wird, gelangt der Ausschlussgrund von Art. 394 lit. b StPO jedoch nicht zur Anwendung (BK 13 179 vom 4. September 2013 E. 2; vgl. auch RUCK-\nSTUHL, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, Art. 131\nN 11). Mit anderen Worten ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93\nBGG nicht gleichzusetzen mit einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von\nArt. 382 Abs. 1 StPO.\nDie beschuldigte Person hat ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise im Strafverfahren nicht gegen sie verwendet werden. Dies beinhaltet zum\neinen, dass unverwertbare Beweise auch bei Zwischenentscheiden im Vorverfahren –\netwa bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen – nicht berücksichtigt werden dürfen\n(WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 141 N 1;\nGLESS, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, Art. 141\nN 35). Zum anderen soll mit der Entfernung von unverwertbaren Beweismitteln aus den\nAkten nach der Intention des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass diese die Ent-\n\n"}