Das Regionalgericht ist anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer fortzuführen. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Sendung am siebten Tag, nachdem sie zur Abholung gemeldet wurde, als zugestellt gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Sendung erst später in Empfang genommen wird (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).