2 4.4 Diesen Ausführungen folgend ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgte. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. September 2013 ist aufzuheben. Das Regionalgericht ist anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer fortzuführen.