Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist deshalb unter den gegebenen Umständen für die Frage der Zustellung auf den Tag abzustellen, an welchem der Beschwerdeführer den Strafbefehl tatsächlich erhalten hat (9. Juli 2013). Die am 10. Juli 2013 der Post übergebene Einsprache erfolgte somit fristgerecht. 4.3 [...]