Er musste nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass trotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt. Aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und der tatsächlichen Zustellung darf ihm somit nach der hievor wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Nachteil erwachsen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist deshalb unter den gegebenen Umständen für die Frage der Zustellung auf den Tag abzustellen, an welchem der Beschwerdeführer den Strafbefehl tatsächlich erhalten hat (9. Juli 2013).