8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3.3). Das Bundesgericht hielt jedoch ebenfalls fest, dass von einem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht verlangt werden kann, die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion zu kennen. Unter Vertrauensgesichtspunkten darf daher einem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tages der postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3; 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3.3).