4.2 Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Rückbehalteauftrag des Empfängers die Anwendbarkeit der Zustellfiktion unberührt lässt (BGE 134 V 49 E. 4). Mit anderen Worten hat die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion (Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3; 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3.3).