4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, gemäss der gesetzlichen Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) gelte die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden sei, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als rechtsgültig erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Diese Regel sei gemäss BGE 134 V 49 E. 3 f. auch bei einem Postrückbehalteauftrag analog anzuwenden. Folglich gelte der Strafbefehl als am 24. Juni 2013 zugestellt. Die Einsprachefrist habe somit am 4. Juli 2013 geendet, so dass die der Post am 10. Juli 2013 übergebene Einsprache verspätet erfolgt sei.