Vorliegend musste der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass trotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt. Aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und der tatsächlichen Zustellung darf ihm somit kein Nachteil erwachsen. Für die Frage der Zustellung ist deshalb auf den Tag abzustellen, an welchem der Beschwerdeführer den Strafbefehl tatsächlich erhalten hat. Auszug aus den Erwägungen: [...]