Regeste Ein Rückbehalteauftrag des Empfängers lässt die Anwendbarkeit der Zustellfiktion grundsätzlich unberührt. Jedoch kann von einer anwaltlich nicht vertretenen Person nicht verlangt werden, die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion zu kennen. Vorliegend musste der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass trotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt.