{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-01-17", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2013-330_2014-01-17.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2013_330_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788c07daf9b5cc670e877916da410b919b92d493a4d4e5329995279d3606ea555fe43385eb03c33d228427965394d25e96?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788c07daf9b5cc670e877916da410b919b92d493a4d4e5329995279d3606ea555fe43385eb03c33d228427965394d25e96&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2013_330", "Checksum": "d29694978187ccec0b81bd5f569d8ece"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2013 330"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.01.2014 BK 2013 330"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 17.01.2014 BK 2013 330"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellfiktion bei Rückhalteauftrag (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:38:12", "Checksum": "e8a63c8595cc82952081d6d62e4782f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.01.2014 BK 2013 330\nRegeste:\nZustellfiktion bei Rückhalteauftrag (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)\n\nBK 2013 330\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Apolloni\nGerichtsschreiber Baloun\n\nvom 17. Januar 2014\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nB. und C.\nStraf- und Zivilkläger\n\nRegionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau\nvertreten durch Staatsanwältin X.\nAnklagebehörde\n\nwegen Sachentziehung, Verleumdung etc. / verspätete Einsprache / Wiederherstellungsgesuch\n\nRegeste\nEin Rückbehalteauftrag des Empfängers lässt die Anwendbarkeit der Zustellfiktion\ngrundsätzlich unberührt. Jedoch kann von einer anwaltlich nicht vertretenen Person nicht\nverlangt werden, die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und\ndem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion zu kennen.\nVorliegend musste der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer nach Treu und Glauben\nnicht damit rechnen, dass trotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits\nam siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt. Aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und der tatsächlichen Zustellung darf ihm somit kein Nachteil erwachsen. Für die Frage der Zustellung ist deshalb auf den Tag abzustellen, an welchem der Beschwerdeführer den Strafbefehl tatsächlich erhalten hat.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n3. Sachverhaltsmässig ist unbestritten, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer von\nder Post am 17. Juni 2013 zur Abholung gemeldet wurde. Der Beschwerdeführer verlängerte am 21. Juni 2013 die Abholfrist [...]. Am 9. Juli 2013 wurde ihm der Strafbefehl\nschliesslich zugestellt. Am darauffolgenden Tag erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl.\n\n4.\n\n4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, gemäss der gesetzlichen\nZustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) gelte die Zustellung einer eingeschriebenen\nPostsendung, die nicht abgeholt worden sei, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als rechtsgültig erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung habe\nrechnen müssen. Diese Regel sei gemäss BGE 134 V 49 E. 3 f. auch bei einem\nPostrückbehalteauftrag analog anzuwenden. Folglich gelte der Strafbefehl als am 24.\nJuni 2013 zugestellt. Die Einsprachefrist habe somit am 4. Juli 2013 geendet, so dass\ndie der Post am 10. Juli 2013 übergebene Einsprache verspätet erfolgt sei.\n\n4.2 Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Rückbehalteauftrag des Empfängers die Anwendbarkeit der Zustellfiktion unberührt lässt (BGE 134 V 49 E. 4). Mit anderen Worten hat die Frage, wie lange eine\nSendung bei der Post abgeholt werden kann, grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion (Urteil des Bundesgerichts\n5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3; 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3.3).\nDas Bundesgericht hielt jedoch ebenfalls fest, dass von einem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht verlangt werden kann, die Unterscheidung zwischen dem\nEnde der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion zu\nkennen. Unter Vertrauensgesichtspunkten darf daher einem anwaltlich nicht vertretenen\nBeschwerdeführer aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des\nletzten Tages der postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3; 8C_655/2012 vom 22. November 2012\nE. 3.3).\nDer Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Er musste nach Treu und Glauben\nnicht damit rechnen, dass trotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt. Aus\ndem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und der tatsächlichen Zustellung\ndarf ihm somit nach der hievor wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts\nkein Nachteil erwachsen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist deshalb unter den\ngegebenen Umständen für die Frage der Zustellung auf den Tag abzustellen, an welchem der Beschwerdeführer den Strafbefehl tatsächlich erhalten hat (9. Juli 2013). Die\nam 10. Juli 2013 der Post übergebene Einsprache erfolgte somit fristgerecht.\n\n4.3 [...]\n\n2\n4.4 Diesen Ausführungen folgend ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgte. Die Beschwerde ist gutzuheissen und\ndie Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. September 2013 ist\naufzuheben. Das Regionalgericht ist anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer fortzuführen.\nDer Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Sendung am siebten\nTag, nachdem sie zur Abholung gemeldet wurde, als zugestellt gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Sendung erst später in Empfang genommen wird (vgl. Art. 85 Abs. 4\nlit. a StPO). Dieses Wissen wird dem Beschwerdeführer zukünftig anzurechnen sein,\nd.h. er wird sich nicht mehr darauf berufen können, dass er nicht wissen konnte, dass\ntrotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits am siebten Tag nach\ndem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt.\n\n[…]\n\n"}