134 Abs. 2 StPO ein Wechsel ausnahmsweise angezeigt ist, zumal sich auch der Dossierumfang in Grenzen hält und nicht gesagt werden kann, der Anwaltswechsel bringe einen unverhältnismässigen Kostenaufwand mit sich (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.3.3). [...] 3