133 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht protokolliert. Das Protokoll gibt auch keinen Aufschluss über die Reaktion des Beschuldigten auf diese Frage. Urkundenmässsig lässt sich also die Darstellung des Beschwerdeführers nicht widerlegen. Dass es im Rahmen dieser (nicht protokollierten) Kommunikation zwischen Staatsanwalt R. und dem Beschuldigten zu Unklarheiten oder Missverständnissen gekommen ist, ist nicht auszuschliessen, kann aber letztlich offen bleiben. So oder anders muss aufgrund seiner (nicht widerlegbaren) Darstellung davon ausgegangen werden, dass seinem Einverständnis mit der Beiordnung von Rechtsanwalt Y. falsche Vorstellungen vorausgingen.