s’entretient avec le prévenu. Im Anschluss wurde die Einvernahme fortgesetzt und der Beschuldigte nochmals gefragt, ob er wünsche, bei der Einvernahme von einem Anwalt vertreten zu werden. Der Beschuldigte gab an, mit Rechtsanwalt Y. gesprochen zu haben und einverstanden zu sein, ohne die Anwesenheit eines Anwaltes zu antworten. Er wünsche aber später von diesem amtlichen Anwalt vertreten zu werden (Protokoll Hafteröffnung vom 23. Mai 2013 N 21 ff.). 6. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass dem Beschuldigten die Frage nach Art. 133 Abs. 2 StPO gestellt worden ist. Er behauptet es jedoch und das wird auch von Staatsanwalt R. nicht negiert.